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Stellungnahme von dowas zur Vorarlberger Sozialleistungsverordnung

18. September 2020

Stellungnahmen & Meinungen

Das Vorarlberger Sozialleistungsgesetz (Gesetz über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen (Sozialleistungsgesetz – SLG), welches die Sozialhilfe neu einführt und die bisherige Mindestsicherung ablöst, ist noch nicht durch den Landtag beschlossen.

Am 28.08.2020 wurde nun die zum Sozialleistungsgesetz zugehörige Verordnung (Verordnung der Landesregierung über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen (Sozialleistungsverordnung – SLV)) zur Begutachtung ausgesandt.

Auch dowas hat zum Entwurf der Sozialleistungsverordnung eine Stellungnahme eingebracht:

Der Verein dowas begrüßt ausdrücklich, dass die Vorarlberger Landesregierung die Möglichkeit eröffnete, den Entwurf zur Sozialleistungsverordnung zu begutachten und dazu Stellung zu nehmen.

In Vorgesprächen bezüglich des neuen Sozialleistungsgesetzes wurde von den Verantwortlichen mehrfach darauf hingewiesen, dass die Verordnung mehr Klarheit bringen werde bzw. dass durch die Verordnung Klarstellungen erfolgen würden, die unsere Bedenken ausräumen würden. Deshalb haben wir in der Stellungnahme zum neuen Sozialleistungsgesetz darauf hingewiesen, dass eine abschließende Beurteilung des Gesetzes ohne Kenntnis der angekündigten Verordnung nicht möglich ist.

Die Bedenken, die wir gegenüber dem neuen Gesetz geäußert haben werden auch durch die jetzt zur Begutachtung stehende Verordnung im Großen und Ganzen nicht ausgeräumt. Obwohl es in einigen Aspekten zu Klarstellungen gekommen ist, ändert die Verordnung unserer Ansicht nach nicht viel an den zahlreichen Verschlechterungen für die Bezieher*innen, die wir durch die neue Rechtslage, wesentlich verursacht durch das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz des Bundes, sehen.

Dies betrifft unter anderem:

  • den Ausschluss bzw. die Schlechterstellung wesentlicher bedürftiger Gruppen
  • die mangelnde Verständlichkeit des Gesetzes und der dadurch erschwerte Nachvollziehung von Ansprüchen
  • die durch den Sachleistungsvorrang bewirkte Entmündigung der Bezieher*innen
  • die zu niedrige Höhe des Leistungsniveaus
  • und den wesentlich vergrößerten Verwaltungsaufwand für Klient*innen, Behörden und Beratungsstellen.

Die gesamte Stellungnahme ist hier abrufbar.


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